Ob im Garten oder auf der Terrasse – ein Sichtschutz sorgt für Privatsphäre. Doch wie hoch darf er sein? Was ist erlaubt, was genehmigungspflichtig? Hier findest du alle relevanten Antworten auf die häufigsten Fragen, die sich Eigentümer und Mieter stellen.

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1. Wie hoch darf ein Sichtschutz ohne Genehmigung sein?

In Deutschland ist ein Sichtschutz bis 1,80 m meist genehmigungsfrei – solange er auf dem eigenen Grundstück steht und nicht direkt an der Grenze errichtet wird. Die genauen Vorgaben unterscheiden sich je nach Landesbauordnung und kommunaler Satzung.

Tipp aus der Redaktion: Um sicherzugehen, dass deine geplante Markise vorschriftsmäßig ist, empfehlen wir dir einen Blick in die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes zu werfen.

BundeslandLink zur Landesbauordnung (LBO)
Baden-WürttembergLBO Baden-Württemberg
BayernBayBO
BerlinBauO Bln
BrandenburgBbgBO
BremenBremLBO
HamburgHBauO
HessenHBO
Mecklenburg-VorpommernLBauO M-V
NiedersachsenNBauO
Nordrhein-WestfalenBauO NRW
Rheinland-PfalzLBauO
SaarlandLBO
SachsenSächsBO
Sachsen-AnhaltBauO LSA
Schleswig-HolsteinLBO SH
ThüringenThürBO

Vergewissere dich, dass du die neuste Version der Landesbauordnung einsiehst, da Änderungen in den Bauvorschriften häufig vorkommen. 

2. Welcher Sichtschutz ist genehmigungsfrei?

Viele Arten von Sichtschutz sind auch ohne eine Baugenehmigung erlaubt.

Grundsätzlich gilt: mobile, leicht rückbaubare Lösungen wie Seitenmarkisen mit maximal 2 Metern Höhe, wenn sie mobil oder einziehbar sind, freistehende Paravents oder bepflanzte Rankgitter gelten oft als genehmigungsfrei. 

Auch Naturmaterialien wie Schilfrohrmatten oder Spaliere mit Kletterpflanzen lassen sich meist problemlos aufstellen – sofern gewisse Höhen und Abstände eingehalten werden. 

Genehmigungsfrei sind in der Regel außerdem:

  • Hecken meist bis zu einer Höhe von 1,80 m
  • Zäune und Mauern bis zu 2 m Höhe, es sei denn, das Grundstück grenzt an den öffentlichen Bereich. Dann darf die Höhe von 1 m ohne Genehmigung nicht überschritten werden.
  • Sichtschutzzäune bis 1,80 m innerhalb des Grundstücks

Achtung: Auch genehmigungsfreie Sichtschutzelemente müssen den Abstandsregeln und nachbarschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechen. 

Für Kleingartenbesitzer gelten folgende Vorgaben bei Hecken: 

  1. Im Kleingarten sind laut vielen Gartenordnungen und Pachtverträgen Hecken bis 1,25 m Höhe innerhalb der Parzelle erlaubt. An den Außengrenzen der Anlage darf es etwas mehr sein – etwa 1,50 m oder höher, je nach Vorgabe des Vereins. 
  2. Zu hohe, dichte oder breit wuchernde Hecken können gegen das Bundeskleingartengesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG) verstoßen. Wer seine Hecke nicht regelmäßig schneidet, riskiert Ärger mit Nachbarn oder dem Gartenverein. Der Schnitt obliegt dem Nutzer der Parzelle – also meist dir selbst.

Die Genehmigungsfreiheit gilt also nur im Rahmen der örtlichen Vorgaben. Wenn du auf Nummer sicher gehen willst, fragst du besser beim Gartenverein oder Bauamt nach.

Wichtig: Auch wenn es kein bundesweites Gesetz zur Heckenhöhe gibt, regeln viele Landesnachbarrechtsgesetze Abstand und Höhe (z. B. Berlin: mindestens 0,5 m Abstand bei Hecken bis zu 2 m, 1 m bei höheren, § 28 Abs. 1 Nr. 2 Berliner Nachbarrechtsgesetz).  

3. Kann der Nachbar einen Sichtschutz verbieten?

Grundsätzlich nicht, solange der Sichtschutz den geltenden Vorschriften entspricht. Wird jedoch eine unzumutbare Beeinträchtigung verursacht (z. B. durch massive Verschattung oder extreme Höhe), kann der Nachbar rechtlich gegen den Sichtschutz vorgehen. Hier greifen Vorschriften aus dem Nachbarrecht, die je nach Bundesland variieren.

BGH-Urteil: Keine generelle Höhenbegrenzung für Hecken

Der Bundesgerichtshof entschied im März 2025, dass es keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken gibt. Maßgeblich sind allein die jeweiligen Landesgesetze.

Im verhandelten Fall ging es um eine sechs bis sieben Meter hohe Bambushecke in Hessen. Da das hessische Nachbarrecht keine Höhenbegrenzung vorsieht, war die Hecke zulässig.

Der BGH stellte klar: Solange die im Landesrecht festgelegten Grenzabstände eingehalten werden, ist die Höhe der Hecke nicht begrenzt.

Für Grundstückseigentümer bedeutet das Urteil, dass die Höhe der Hecke allein kein Grund für einen Rückschnitt ist. Entscheidend ist, ob der gesetzlich vorgeschriebene Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten wird.

In Bundesländern ohne spezifische Höhenbegrenzungen im Nachbarrecht können Hecken daher beliebig hoch wachsen, sofern die Abstandsregeln eingehalten werden.

4. Wann ist ein Sichtschutz genehmigungspflichtig?

Ein Sichtschutz ist genehmigungspflichtig, wenn er die Höhe der regional zulässigen Grenzen überschreitet (meist >1,80 m) , direkt an der Grundstücksgrenze steht, es sich um ein festes Bauwerk handelt (z. B. gemauerte Wand) oder in einem Gebiet mit Bebauungsplan, Denkmalschutz oder Gestaltungssatzung liegt.

5. Wie hoch darf der Sichtschutzzaun zum Nachbarn sein?

Die zulässige Höhe eines Sichtschutzzauns zur Nachbarseite hängt von der Landesbauordnung und dem Nachbarrecht ab

Als „ortsüblich“ wird in HessenNiedersachsenNordrhein-WestfalenRheinland Pfalz und im Saarland ein Maschendrahtzaun bzw. eine Einfriedung mit einer Höhe von 1,20 m angesehen. In Schleswig-Holstein und Thüringen ist ebenfalls diese Höhe maßgeblich, insofern es keine einheitliche Gestaltung gibt.  

In Berlin und Brandenburg hingegen darf es mit 1,25 m etwas mehr sein, während in Hamburg und Baden-Württemberg bis zu 1,50 m zulässig sind.

Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m sind innerorts in Mecklenburg-Vorpommern, Bremen und Bayern erlaubt. Und auch in Sachsen-Anhalt ist es gestattet, einen Zaun in dieser Höhe zu errichten, insofern keine einheitliche Gestaltung vorgesehen ist.

Einzig das Gesetz in Sachsen sieht an dieser Stelle keine bestimmten Regeln vor.

6. Wie hoch darf ein Sichtschutz auf der Terrasse sein?

Ein Sichtschutz auf der Terrasse darf in der Regel 1,70 m bis 1,90 m hoch sein. Mobile Elemente (z. B. Paravents oder einziehbare Markisen) sind meist unproblematisch. Bei fest installierten Konstruktionen solltest du dich vorab beim Bauamt informieren. Mietrechtliche Belange können zusätzlich eine Rolle spielen.

7. Wie hoch darf ein Sichtschutz zwischen zwei Terrassen sein?

Bei Reihenhäusern oder Doppelhaushälften sind klare Regelungen oft im Mietvertrag oder der Teilungserklärung festgelegt. Fehlt eine Regelung, gelten kommunale Bauvorgaben. In der Praxis sind 1,50 m bis 1,80 m gängige Höhen für trennende Sichtschutzelemente

Um Streitigkeiten mit dem Nachbarn zu vermeiden, weil du etwa deine Hecke zu nah an sein Grundstück pflanzt oder den Zaun zu hoch ziehst, kannst du dich vorher im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter den Paragraphen §§ 903 bis 924 (Inhalt des Eigentums) schlau machen. 

Andernfalls gilt auch das Nachbarrecht der einzelnen Länder oder die Landesbauordnung (siehe Tabelle weiter oben in diesem Artikel). So stellst du sicher, dass dein Sichtschutz rechtlich umsetzbar ist.

8. Wie hoch darf ein Sichtschutz an der Grenze sein?

Direkt an der Grenze sind meist Höhen von 1,20 m bis 1,50 m ohne Genehmigung zulässig. Zudem ist ein Mindestabstand zur Grenze einzuhalten (oft 0,5 m bis 1 m). Je höher der Sichtschutz ist, desto größer muss der Abstand zum anderen Grundstück sein. 

Alternativ kannst du eine Zustimmung bei deinem Nachbarn einholen. Beachte aber auch die unterschiedlichen Regelungen bei Einfrierungen

  • Lebendige Einfriedung: z. B. Hecken oder Sträucher. Für sie gelten in vielen Bundesländern spezielle Vorschriften zu Pflanzabstand und Pflege (z. B. regelmäßiger Rückschnitt).
  • Tote Einfriedung: feste Elemente wie z. B. Zäune, Mauern oder Sichtschutzwände aus Holz, Stein oder Metall . Für sie gelten baurechtliche Vorgaben wie maximale Höhe, Abstand zur Grenze und in manchen Fällen Genehmigungspflichten.
  • Offene Einfriedung: durchlässige Konstruktionen wie Maschendraht- oder Lattenzäune. Sie wirken optisch leichter und sind meist genehmigungsfrei, solange bestimmte Höhen nicht überschritten werden.
  • Geschlossene Einfriedung: blickdichte, kompakte Sichtschutzelemente wie Gabionen, Mauern oder dichte Holzwände. Aufgrund der massiven Wirkung sind sie oft genehmigungspflichtig oder unterliegen Gestaltungsvorgaben.

Welche Regel im Einzelfall gilt, hängt vom jeweiligen Landesnachbarrecht und ggf. auch von kommunalen Vorgaben ab.

9. Wie hoch darf der Sichtschutz im Garten sein?

Im Garten sind Sichtschutzelemente mit einer Höhe von etwa 1,70 m bis 1,90 m in vielen Regionen zulässig – sofern sie nicht direkt an der Grundstücksgrenze stehen und die jeweiligen Landesvorgaben eingehalten werden. Ab einer gewissen Größe oder bei festen Bauteilen kann eine Baugenehmigung erforderlich sein. Ein Blick in die Landesbauordnung oder ein Anruf beim Bauamt schafft hier Klarheit.

10. Ist eine Seitenmarkise genehmigungspflichtig?

Die Anbringung einer Seitenmarkise gilt rechtlich als bauliche Veränderung. Das bedeutet: Auch wenn Seitenmarkisen meist als flexible, einziehbare Sichtschutzelemente genutzt werden, greifen sie in die Bausubstanz ein. Ob eine Genehmigung nötig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Privatgrundstück: Keine Baugenehmigung nötig, solange die Markise nicht über die Grundstücksgrenze hinausragt und kein zusätzlicher Raum entsteht.
  • Öffentlicher Raum: Ragt die Markise in den öffentlichen Raum hinein (z. B. über den Gehweg), ist eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßenrecht nötig.
  • Wohnanlagen: In Eigentümergemeinschaften genügt seit dem 1.12.2020 ein Mehrheitsbeschluss gemäß § 20 Wohnungseigentumsgesetz. Ein generelles Markisenverbot kann nur bestehen, wenn die Nutzung von Balkon oder Terrasse auch ohne Markise zumutbar ist (z. B. durch Sonnenschirme).
  • Gemeinschaftseigentum: Änderungen (z. B. an der Fassade) sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.Entscheidend ist auch, ob die Gemeinschaftsordnung oder Teilungserklärung dazu klare Vorgaben enthält (z. B. zu Größe, Farbe oder Art der Markise). 

Fazit: Sichtschutz ja – aber Gesetze beachten!

Ein Sichtschutz erhöht die Lebensqualität, schafft Privatsphäre und kann sogar als Windschutz dienen. Doch nicht alles ist erlaubt. Die rechtlichen Regelungen zu Höhe, Abstand und Genehmigungspflicht sind je nach Bundesland unterschiedlich

Wer auf Nummer sicher gehen will, informiert sich vorab bei der zuständigen Baubehörde und klärt offene Fragen mit dem Nachbarn. So steht einem ungestörten Aufenthalt auf dem eigenen Grundstück oder im Garten nichts im Weg.